Filings/FAK/ANNUAL

Source document

Loading document…
Sections5

Loading sections…

Sections in this filing

Operating and Financial Review

Mitgliedern des Aufsichtsrats zur Verfügung gestellt, vom Aufsichtsrat geprüft und in seiner Sitzung vom 26. Juni 2020 erörtert. An dieser Sitzung nahm neben dem Vorstand auch der Abschlussprüfer teil. Der Abschlussprüfer hat dem Aufsichtsrat das Prüfungsergebnis erläutert und die Fragen des Aufsichtsrates beantwortet. Der Aufsichtsrat hat den Prüfungsbericht für die FALKENSTEIN Nebenwerte AG zustimmend zur Kenntnis genommen. Nach dem abschließenden Ergebnis seiner eigenen Prüfung hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht gebilligt und damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, der einen Vortrag auf neue Rechnung vorsieht, schließt sich der Aufsichtsrat an. Abhängigkeitsbericht 2019 Im Mai 2019 teilte sowohl die SPARTA AG, Hamburg, als auch die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, der FALKENSTEIN Nebenwerte AG mit, dass ihre unmittelbare Mehrheits- beteiligung bzw. mittelbare Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft nicht mehr besteht. Zugleich teilte Herr Christoph Schäfers, Hamburg, der FALKENSTEIN Nebenwerte AG mit, dass sein Stimmrechtsanteil an der Gesellschaft die 50%-Schwelle überschritten hat, und er damit eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft hält. Damit ist die FALKENSTEIN Nebenwerte AG ein abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 Aktiengesetz und hat demgemäß mit ihrem Jahresabschluss einen Bericht über die Beziehung zu verbundenen Unternehmen gemäß § 312 Aktiengesetz zu erstellen. Daher hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen nach § 312 Aktiengesetz (Abhängigkeitsbericht) vorgelegt. Dieser Bericht zeigt auf, dass die FALKENSTEIN Nebenwerte AG im Berichtsjahr 2019 bei den dargestellten Rechtsgeschäften mit verbundenen Unternehmen nicht benachteiligt wurde. Der Abhängigkeitsbericht wurde ebenfalls durch den Abschlussprüfer geprüft, der den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt hat: „Nach unserer pflichtmäßigen Prüfung und Beurteilung bestätigen wir, dass die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind, bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war.“ Dem Aufsichtsrat ging sowohl der Abhängigkeitsbericht als auch der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zu. Der Aufsichtsrat schließt sich aufgrund seiner eigenen Prüfung der Beurteilung durch den Absch