Business / Consolidation
24.6. Konsolidierungsmethodik Gesellschaften, welche für den Konzern als unwesentlich erachtet werden, werden nicht in den Konsolidierungskreis aufgenommen, auch wenn die Kriterien des IAS 28 – Assoziierte Unternehmen bzw. des IFRS 10 – Konzernabschlüsse dem Grunde nach erfüllt sind. Die Beurteilung, ob es sich um ein wesentliches Unternehmen für den Konzern handelt, erfolgt anhand qualitativer und quantitativer Kriterien. Es liegt im Ermessen des Vorstands, einen Prozentsatz festzulegen, anhand dessen ein Schwellenwert pro Kennzahl (bspw. Eigenkapital) zur quantitativen Prüfung kalkuliert werden kann. Qualitative Kriterien berücksichtigen, ob die Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft maßgebliche Auswirkungen auf konzerninterne Transaktionen hat. Gesellschaften mit folgenden Geschäftsfeldern werden anhand dieser vom Vorstand getroffenen qualitativen Annahme jedenfalls in den Konsolidierungskreis aufgenommen: • Immobilienbesitzgesellschaften, allerdings erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem der betriebsbereite Zustand hergestellt wurde, • Holdinggesellschaften mit Anteilen am operativen Versicherungsgeschäft oder an Immobilienbesitzgesellschaften sowie • zentrale IT-Dienstleistungsgesellschaften, sofern diese gruppenweit tätig sind. Vorausgesetzt eine Gesellschaft wurde als wesentlich eingestuft, wird gem. IAS 28 – Assoziierte Unternehmen bzw. gem. IFRS 10 – Konzernabschlüsse eruiert, in welcher Form dieses Unternehmen im Konzernabschluss konsolidiert wird. Tochterunternehmen, welche zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung von wesentlicher Bedeutung waren, werden auch in den Folgeperioden weiterhin im Konsolidierungskreis berücksichtigt. Jedoch können im Ermessen des Vorstands Umstände eintreten, die zu einer Neubeurteilung des Konsolidierungskreises führen. Dadurch könnten in der Vergangenheit konsolidierte, aber nach den quantitativen Kriterien zum Zeitpunkt der erneuten Überprüfung unwesentliche Gesellschaften wieder aus dem Konsolidierungskreis ausscheiden. Unternehmen, die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit überwiegend konzerninterne Umsätze erwirtschaften, aber keine wesentlichen Gewinne oder Verluste abwerfen, werden nur in den Konsolidierungskreis aufgenommen, wenn sie länderübergreifend agieren bzw. für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Relevanz sind.