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Business / Consolidation
IFRS 10 Konzernabschlüsse definiert die Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens folgendermaßen: * Verfügungsgewalt über die maßgeblichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens, d. h. Tätigkeiten, die die Renditen des Beteiligungsunternehmens maßgeblich beeinflussen,* Risikobelastung durch oder Anrecht auf schwankende Renditen aus seinem Engagement in dem Beteiligungsunternehmen; und* Fähigkeit, mittels seiner Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen die Höhe der Renditen zu beein-flussen. Die Beurteilung des Vorliegens von Beherrschung erfordert Ermessensentscheidungen, Annahmen und Schätzungen in Bezug auf die Macht, die sich aus den Stimmrechten, vertraglichen Vereinbarungen und Rechten aus Kreditvergabege-schäften ergibt, die dazu führen könnten, dass die Addiko Gruppe Macht über ein Beteiligungsunternehmen hat. Der Zeitpunkt der Erstkonsolidierung entspricht dem Zeitpunkt, an dem die Gruppe die Kontrolle über das betreffende Unternehmen erlangt. Im Laufe des Jahres erworbene Tochtergesellschaften werden ab dem Datum des Erwerbs in die Gesamtergebnisrechnung der Gruppe aufgenommen. Die Ergebnisse von Tochterunternehmen, die im Laufe des Jahres veräußert werden, sind bis zum Zeitpunkt der Veräußerung in der Gesamtergebnisrechnung enthalten. Werden weitere Anteile an einem bereits vollkonsolidierten, aber noch nicht vollständig im Besitz befindlichen Unter-nehmen erworben, werden die daraus resultierenden Differenzen direkt im Eigenkapital als Transaktion mit nicht be-herrschenden Anteilen ausgewiesen. Konzerninterne Salden und Transaktionen zwischen konsolidierten Tochterunternehmen werden vollständig eliminiert. Ebenso werden konzerninterne Erträge und Aufwendungen im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung ver-rechnet. Der auf konzernfremde Dritte entfallende Anteil am Eigenkapital und am Ergebnis der konsolidierten Tochterunterneh-men wird unter den nicht beherrschenden Anteilen gesondert im Eigenkapital und in der Erfolgsrechnung ausgewiesen. Das Gesamtergebnis eines Tochterunternehmens wird den nicht beherrschenden Anteilen auch dann zugerechnet, wenn dies zu einem negativen Saldo führt.